Mit einem in diesen Tagen den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss (1 L 1182/12.GI, vom 13.09.2012) hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Eilantrag einer Nachbarin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Haustierkrematoriums in Homberg/Ohm zurückgewiesen.
Die Nachbarin hatte im Verfahren eine Vielzahl rechtlicher Argumente eingebracht und u.a. eingewandt, die Genehmigung habe nicht im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden dürfen. Auch sei eine ordnungsgemäße Stellungnahme der Stadt Homberg/Ohm nicht erfolgt, weil diese ohne jegliche Organbeteiligung abgegeben worden sei. Darüber hinaus sei die Genehmigung nicht nur mit formalen, sondern auch mit materiellen Fehlern behaftet. Im betroffenen Gebiet müsse des Öfteren mit Talnebeln gerechnet werden, was zu Folge habe, dass die Abluft aus dem Verbrennungsofen bzw. Schornstein nicht ungehindert abfließen könne. Die Verbrennung von Haustieren müsse im Übrigen den gleichen Maßstäben wie Humankrematorien unterliegen, insbesondere was die Rauchgasfilterung angehe. Auch sei der genehmigte Schornstein wegen seiner Höhe baurechtswidrig.
Die Kammer, die in ihrem Beschluss sehr ausführlich auf die einzelnen Argumente der Antragstellerin eingegangen ist, ist nach der im Eilverfahren üblichen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Genehmigung nicht gegen drittschützende immissionsschutzrechtliche Vorschriften verstößt.
Das formale Verfahren sei eingehalten. Eine weitergehende Öffentlichkeitsbeteiligung oder eine weitergehende Umweltverträglichkeitsprüfung als die vorgenommene und öffentlich bekanntgemachte Vorprüfung habe nicht durchgeführt werden müssen. Die Anlage sei auch nicht den (weitergehende verfahrensrechtliche Anforderungen stellenden) Tierkörperbeseitigungsanlagen gleichzustellen, sondern unterliege den Verfahrensvorschriften für Verbrennungsanlagen (bis zu einem bestimmten Volumen), die sämtlich eingehalten worden seien.
Ob das richtige Organ der Stadt Homberg/Ohm die Stellungnahme im Genehmigungsverfahren abgegeben habe, ließ die Kammer offen, da die Nachbarin einen derartigen Fehler nicht rügen könne, weil es ihr insoweit an einer rechtlichen Betroffenheit fehle. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch, soweit die Nachbarin die Höhe des Schornsteins monierte. Die Vorschriften, nach denen die Höhe des Schornsteins zu berechnen sei, vermittelten keinen Nachbarschutz, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen auch Nachbarrechte nicht verletzen könne.
Das Tierkrematorium unterliege auch nicht den weitergehenden Anforderungen, die an Humankrematorien zu stellen sei. Denn dort fielen durch bestattungsrechtliche Vorschriften zusätzliche Materialien an, durch die eine höhere Schadstoffbelastung als bei einem Tierkrematorium hervorgerufen werden könne. Im Übrigen, so stellte die Kammer fest, entsprächen die in der Genehmigung festgesetzten Emissionsgrenzwerte den jeweiligen Vorgaben der TA Luft und teilweise auch den strengeren Emissionsgrenzwerten für Anlagen zur Feuerbestattung. Die befürchteten unangenehmen Gerüche seien nicht näher konkretisiert worden. Sofern das Unangenehme allein in der Assoziation mit dem Entstehungsgrund bestehen sollte, sei dies ein subjektives Empfinden, das den entstehenden Geruch noch nicht zu einer schädlichen Umwelteinwirkung mache. Das Kleintierkrematorium halte die Grenzwerte der TA Luft ein, so dass davon keine Gesundheitsgefahr für die Nachbarin zu befürchten sei. Die Ausbreitungsberechnung zeige, dass insbesondere bei Feinstaub und Stickoxiden die zulässigen Immissionswerte der TA Luft zum Schutze der menschlichen Gesundheit bei weitem nicht erreicht würden. Unterhalb einer horizontalen Schicht von 9 m seien auf dem Grundstück der Nachbarin gar keine Immissionen feststellbar und in höheren Luftschichten lediglich Werte, die weit unterhalb des Irrelevanzkriteriums der TA Luft lägen. Hinsichtlich der von der Nachbarin befürchteten Talnebel vermochte die Kammer ebenfalls keine Gefahren zu entdecken. Deren Auswirkungen auf den ungehinderten Abfluss der Abluft sei nicht dargetan und eine Gesundheitsgefährdung angesichts der deutlich unterschrittenen Grenzwerte auch unwahrscheinlich.
Schließlich sei das Tierkrematorium auch baurechtlich zulässig, da der Bebauungsplan das Gebiet als Mischgebiet ausweise, in dem derartige Betriebe zulässig seien, wenn sie nicht wesentlich störten und sich als gebietsunverträglich erwiesen. Von beidem sei nicht auszugehen, da die Betriebszeit von 8.00 bis 18.00 Uhr von montags bis freitags liege und nur mit geringem Anlieferverkehr zu rechnen sei. Außerdem weise die Anlage mit einer Verbrennungsleistung von max 40 kg/h nur eine geringe Kapazität auf.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen 2 Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. |