Es gibt immer wieder Neuerungen, diese hier können schon wieder überholt sein, also immer mal auf den unten angeführten Link klicken und sich weiter informieren, aber lesen Sie erst einmal das Ganze hier.
so dürfen Cookies nur nach aktiver Zustimmung bei den Webseitenbetreibern gespeichert werden. Was Cookies sind erfahrt ihr hier (=cookies)
Cookies sind nicht gefährlich, aber sie zeigen dem Webseitenbetreiber an, "...aha das ist die IPAdresse 10.2.xxxx und der war vor zwei Tagen schon da und hat sich für den Artikel XY oder für den Bericht über den Soundso interessiert...." Somit kennt der Betreiber Deine Interessen und kann sich auf Dich einstellen. Gegebenenfalls kannst du auch Werbung für Deine Interessen erhalten, (=WerbeID). Auch Google-Suche speichert Deine Anfragen ab und schlachtet diese für sich aus. Das Problem ist, dass Du dann auch auf anderen Webseiten, Werbung für Deine Interessen siehst. Das mag aber nicht jeder, besonders wenn er vielleicht von der Firma mal schnell in der Mittagspause surft.
Hilfreich sind dann Tools, die Deine Spuren im Internet verwischen. Am Besten erst gar nicht die Cookies aktivieren, bzw nach Gebrauch löschen) als Homepager musst Du allerdings auf Cookies hinweisen, ob Du die auswertest oder nicht.
Informationsfreiheit im Netz teils gestärkt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, stellt prinzipiell keine "öffentliche Wiedergabe" dar. Für Nutzer bedeutet das, dass sie grundsätzlich auch auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte im Netz verlinken können. Entscheidend ist aber, dass die Verlinkenden nicht wissen, dass sie unberechtigt auf ein geschütztes Werk verweisen und nicht beabsichtigen, durch das Verlinken Gewinne zu erzielen. Im April hatte sich bereits abgezeichnet, dass das Urteil im Sinne normaler Internetnutzer ausfallen dürfte. Der EuGH-Generalanwalt Melchior Wathelet hatte in seinen Schlussanträgen die Ansicht vertreten, dass das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden seien, an sich keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Der EuGH hat diese Ansicht nun mit einigen Einschränkungen bestätigt.
Es ist nicht immer einfach,
die Verlinkung zu anderen Seiten, ist erst mal nicht strafbar. Wenn diese Seite aber feindliche Inhalte (Kinderpornografie, Fremdensfeindlichkeit etc) darstellt, kann sich auch der verlinkende Seitenbetreiber strafbar machen. Das kann unbewusst geschehen, wenn der Inhalt nachträglich auf der verlinkten Seite geändert wurde. Technisch gesehen, könnte man wenigstens den Status der verlinkten Seite, durch einen Screenshot festhalten, um bei einem Fall der Rechtssicherheit einen Nachweis zu haben, "was habe ich wann und zu welchem Zeitpunkt verlinkt" (URL, Zeitpunkt, Inhalt oder Auszüge des Inhalts)..was natürlich auch sehr aufwenig ist.