Steigt ein Kunde vorübergehend aus seiner privaten Krankenversicherung aus, braucht er oft eine Anwartschaftsversicherung oder Ruhensvereinbarung. Damit kann er später zu den alten Konditionen wieder in den Vertrag zurückkehren.
Besonders ein Problem, wenn er/sie im Ausland tätig wird und die normale Krankenversicherung nicht ausreicht. Da heisst es nur Stillegen und eine EU Krankenversicherung oder weiterführen und zusätzliche EU - Krankenversicherungen für teures Geld dazu abschließen.
Als Deutscher werden sie gezwungen, solange sie ihren Wohnsitz in der EU haben, sich mit dem deutschen Pflichten auseinander zu setzen. Hier gibt etliches zu beachten.
Weggegangen – Platz vergangen! Das passiert Kunden der privaten Krankenversicherung, wenn sie ihren Versicherungsschutz vorübergehend nicht brauchen und den Vertrag einfach kündigen. Kehren sie dann später zurück, behandelt der Versicherer sie wie einen Neukunden. Das ist mit großen Nachteilen verbunden:
- Die bereits angesammelten Alterungsrückstellungen sind weg. Der Kunde zahlt daher als Neukunde mit höherem Eintrittsalter höhere Beiträge.
- Die Aufnahme ist an eine erneute Gesundheitsprüfung gebunden. Ist jemand in der Zwischenzeit erkrankt, muss er Risikozuschläge bezahlen oder bekommt im Falle einer schweren Erkrankung gar keinen Vertrag mehr.
- Außerdem muss der Kunde erneut Wartezeiten einhalten, zum Beispiel bis er wieder in vollem Umfang Zahnleistungen bekommt.
Um diese Nachteile zu vermeiden, sollten Kunden mit ihrem Versicherer eine Vereinbarung treffen, damit sie den Vertrag später zu den alten Konditionen wieder aufnehmen können. Das ist für längere Zeiträume mit einer großen Anwartschaftsversicherung möglich. Für kürzere Unterbrechungen kommt auch eine kleine Anwartschaftsversicherung oder eine Ruhensvereinbarung infrage.
Anspruch auf die Erstattung von Behandlungskosten durch den privaten Versicherer haben die Kunden in der Zeit der Vertragsunterbrechung nicht.
Soldaten zum Besipiel brauchen erst nach Ende ihrer Dienstzeit wieder eine Krankenversicherung. Aber sie müssen sich schon bei Dienstantritt darum kümmern.
Ein häufiger Anlass für eine Unterbrechung der privaten Krankenversicherung ist eine vorübergehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese tritt ein, wenn
- die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 46 350 Euro brutto im Jahr angehoben wird und das Einkommen eines Arbeitnehmers nur knapp über der alten Grenze lag,
- ein Selbstständiger zeitweise in einem versicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis arbeitet,
ein Arbeitnehmer die Arbeitszeit reduziert und sein Verdienst dadurch unter die Pflichtgrenze sinkt,
- ein Arbeitnehmer arbeitslos wird oder
- jemand studiert und noch nicht das 14. Fachsemester oder das 30. Lebensjahr erreicht hat.
Gibt ein privat Versicherter seine Erwerbstätigkeit auf und ist sein Ehepartner gesetzlich versichert, so hat der privat Versicherte nun Anspruch auf beitragsfreie Familienmitversicherung in der gesetzlichen Kasse. Der bisher privat Versicherte darf aber nicht mehr als 345 Euro Einkommen im Monat haben.
Die Familienversicherung ist aber nicht möglich, wenn eine privat krankenversicherte Frau ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, weil sie in Mutterschutz oder Elternzeit geht.
Endet die gesetzliche Krankenversicherungspflicht oder die Familienversicherung vor Ablauf von zwölf Monaten, dann muss die private Versicherungsgesellschaft den Kunden auch ohne Anwartschaftsversicherung zu den alten Konditionen wieder aufnehmen. Das gilt allerdings auch nur, wenn derjenige zuvor mindestens fünf Jahre am Stück privat krankenversichert war.
Mit einer Anwartschaftsversicherung können sich auch solche Versicherte die Rückkehroption sichern, die bei Eintritt der Versicherungspflicht noch keine fünf Jahre privat versichert waren.
Ein weiterer Vorteil der Anwartschaft: Kunden können auch dann noch zu den alten Konditionen in ihren privaten Krankenversicherungsvertrag zurückkehren, wenn ihre Krankenversicherungspflicht nach mehr als zwölf Monaten wieder entfällt.
Anwartschaftsversicherung
Private Krankenversicherung Meldung
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Hat der Kunde eine so genannte große Anwartschaftsversicherung, dann ist er beim Wiedereintritt so gestellt, als hätte die Krankenversicherung die ganze Zeit bestanden. Das heißt: In der Beitragskalkulation rechnet der Versicherer mit dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand, die der Kunde bei Abschluss der Grundversicherung hatte.
Ist jemand während der Zeit der Anwartschaftsversicherung krank geworden, darf der Versicherer ihm für diese Krankheiten später keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse auferlegen.
Mit einer kleinen Anwartschaftsversicherung kann der Kunde ebenfalls ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in seinen Vertrag einsteigen. Allerdings bleibt ihm das ursprüngliche Eintrittsalter nicht erhalten. Er muss deshalb beim Wiedereintritt in den Krankenversicherungsvertrag höhere Beiträge zahlen als ein Kunde, der eine große Anwartschaftsversicherung hatte. Dafür ist die große Anwartschaftsversicherung aber auch teurer.
Der Preis der Sicherheit
Die Beiträge für Anwartschaftsversicherungen sind in der Regel ein bestimmter Prozentsatz des "normalen" Krankenversicherungsbeitrags. Steigt der Beitrag in der Grundversicherung, wird auch die Anwartschaftsversicherung teurer.
Einige Gesellschaften verlangen für eine große Anwartschaftsversicherung von Frauen 15 Prozent und von Männern 25 Prozent dessen, was der Grundtarif kostet. Hat eine Frau zum Beispiel bislang 360 Euro Monatsbeitrag gezahlt, dann muss sie für die Anwartschaftsversicherung 54 Euro im Monat ausgeben.
Andere Unternehmen berechnen den Beitrag für die große Anwartschaftsversicherung tarifbezogen und machen ihn zudem davon abhängig, wie lange der Kunde vor der Unterbrechung schon versichert war. Bestand die Krankenversicherung erst wenige Jahre, zahlen Männer für die große Anwartschaft etwa 30 bis 50 Prozent des Gesamtbeitrags, Frauen etwa 20 bis 40 Prozent.
Hat der Vertrag schon mehr als 10 Jahre bestanden, liegen die Anwartschaftsbeiträge für Männer bei 10 bis 20 Prozent, für Frauen bei 5 bis 15 Prozent des Gesamtbeitrags für einen Vollversicherungsvertrag einschließlich Krankentagegeld.
In der kleinen Anwartschaftsversicherung sind die Beiträge geringer. Hier zahlen Männer und Frauen je nach Gesellschaft 3 bis 6 Prozent ihres Krankenversicherungsbeitrags.
Wer sich nicht sicher ist, ob er später überhaupt in die private Krankenversicherung zurückkehren will, sollte nur die preiswertere kleine Anwartschaftsversicherung abschließen. Möchte sich der Kunde jedoch unbedingt wieder privat versichern, empfiehlt sich die große Anwartschaft.
Ruhensvereinbarung
Für die Dauer einer Versicherungspflicht wegen Arbeitslosigkeit oder für die Dauer einer wirtschaftlichen Notlage gewähren viele Versicherer aber auch eine Ruhensvereinbarung.
Eine Ruhens- oder Überbrückungsvereinbarung bietet das Gleiche wie eine große Anwartschaftsversicherung: Der Versicherte wird nach Ende der Ruhenszeit so behandelt, als wäre der Vertrag die ganze Zeit weitergelaufen.
Für die Ruhensvereinbarung sind keine Beiträge zu zahlen. Sie ist aber nur kurze Zeit möglich. Je nach Versicherer gibt es Ruhensvereinbarungen für den Fall der Arbeitslosigkeit befristet auf 6 bis 36 Monate. Bei einer wirtschaftlichen Notlage können Kunden ihren Vertrag in der Regel bis zu sechs Monate ruhen lassen.
Ist diese Zeit abgelaufen und die Arbeitslosigkeit oder sonstige Notlage dauert immer noch an, kann der Kunde im Anschluss an die Ruhensvereinbarung immer noch eine Anwartschaftsversicherung abschließen.
Bei Dienstbeginn für später sorgen
Anwartschaftsversicherungen helfen jedoch nicht nur, eine Auszeit aus der privaten Krankenversicherung zu überbrücken. Sie können auch dazu dienen, dem Kunden für die Zukunft einen Einstieg in die private Krankenversicherung zu guten Konditionen zu sichern.
Das ist zum Beispiel für Menschen wichtig, die im Rahmen ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Heilfürsorge haben und erst nach Ende ihrer Dienstzeit überhaupt eine Krankenversicherung brauchen. Dazu gehören Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, Zeit- und Berufssoldaten, Beamte der Polizei, des Bundesgrenzschutzes und der Berufsfeuerwehr.
Während ihrer Dienstzeit sorgt der Dienstherr für alle medizinischen Behandlungen. Verbringt jemand sein ganzes Berufsleben zum Beispiel bei der Bundeswehr, geht die Heilfürsorge am Ende der Dienstzeit in einen Beihilfeanspruch über. Die Beihilfe deckt in der Regel 70 Prozent der Behandlungskosten.
Für die verbleibenden 30 Prozent braucht der pensionierte Soldat oder Polizeibeamte eine private Krankenversicherung. Um sich diese zu vernünftigen Konditionen zu sichern, müssen sie bereits zu Beginn der Dienstzeit eine große Anwartschaftsversicherung abschließen.
Eine kleine Anwartschaftsversicherung reicht dagegen für Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Zeitsoldaten aus. Denn viele von ihnen werden nach Ende ihrer Dienstzeit ohnehin in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eintreten. Dann sind sie mit ihren Familien in der gesetzlichen Krankenkasse besser aufgehoben.
Mit der Anwartschaft erhalten sie sich jedoch die Option, sich privat weiterzuversichern – zum Beispiel für den Fall, dass sie später als Selbstständige arbeiten und kein Recht auf Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse haben.
Zum Arbeiten ins Ausland
Immer häufiger werden in Zukunft wohl Menschen für einige Jahre ins Ausland ziehen und später nach Deutschland zurückkehren.
Geht ein privat Versicherter ins europäische Ausland, kann er seinen Vertrag zu neuen Konditionen – gegebenenfalls mit einem Beitragszuschlag – auch dort fortführen. Er muss die Fortsetzung des Vertrags aber spätestens zwei Monate nach dem Wegzug aus Deutschland beantragt haben, sonst erlischt die Versicherung automatisch.
Benötigt jemand seine private Krankenversicherung im Ausland nicht oder geht er ins außereuropäische Ausland, sollte er für die Zeit nach seiner Rückkehr eine große Anwartschaftsversicherung abschließen.
Zurück in den alten Vertrag
Hat der Kunde mit seinem Versicherer keine Befristung der Anwartschaft vereinbart, dann endet sie in dem Moment, in dem die Voraussetzung für die Anwartschaftsversicherung entfällt, also zum Beispiel, wenn der Kunde nicht mehr Soldat oder nicht mehr versicherungspflichtig ist.
Die Rückkehr in den privaten Krankenversicherungsvertrag geschieht dann allerdings nicht automatisch, sondern der Kunde muss sie beim Versicherer innerhalb von zwei Monaten beantragen. Wenn er diese Frist versäumt, erlischt sein Anspruch auf Wiederaufnahme des Vertrags zu den alten Konditionen.
Auch bei einer Ruhensvereinbarung muss sich der Kunde sofort mit seinem Versicherer in Verbindung setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ruhenszeit entfallen sind, er also beispielsweise nicht mehr arbeitslos ist. |