Im letzten Jahr 2011 hat es meinen Onkel erwischt, er hatte in Budapeset geparkt und ordentlich seinen Parkzettel gezogen. Zu seinem Auto kam er dann aber 10 Minuten zu spät zurück und bekam einen Strafzettel von 15000 HUF oder so ähnlich und wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen auf irgend ein Konto der Ungarischen Parkverwaltung es einbezahlt kostet es das doppelte.Das Schriftstück mit dem Bezahlschein war komplett in Ungarisch und somit für den Onkel nicht so lesbar. Zuhause bekam sein Neffe dann ein Strafzettel von der EPC PCL aus London von 80,30€ zugesandt. Den Verweis, dass das Auto ja nicht von ihm gefahren wurde sondern von seinem Onkel interessierten die Eintreiber aber nicht. Jetzt lassen wir es mal darauf ankommen. Stand ist nun Ende 2012. Die letzte Bezahlfrist läuft bei EPC bald ab. Mal sehen wie das weitergeht.
Hier ein paar gesammelte Texte aus dem Internet.
Bei der EPC handelt es sich um ein Inkassobüro mit Sitz in London, das nicht bezahlte Mautgebühren und Bußgelder beitreiben soll. In ihrer Zahlungsaufforderung wird dem Betroffenen eine Zahlungsfrist zuzüglich weiterer Kosten gesetzt und bei nicht Bezahlung mit gerichtlichen Schritten gedroht.
Die Adressdaten des Fahrzeughalters erhält die EPC über das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten an Behörden anderer Staaten zu übermitteln, soweit dies zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Zwar handelt es sich bei der EPC um keine öffentlich-rechtliche Behörde. Die EPC ist jedoch von der britischen Verwaltung mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben "beliehen" worden. Hierbei handelt es sich um eine Form der Übertragung hoheitlicher Aufgaben an Dritte, quasi ein öffentlich-rechtliches outsourcing. Aufgrund dieses Status ist das Kraftfahrt-Bundesamt berechtigt, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
Der Zahlungsaufforderung durch die EPC liegt ein straßenverkehrsrechtlicher Bescheid einer britischen Behörde zugrunde. Eine Vollstreckung des Bescheides in Deutschland ist derzeit allerdings nicht möglich, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht für die Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen eines anderen Staates zuständig ist. Klagen der EPC müssen von deutschen Gerichten zurück gewiesen werden.
Sollte die EPC nach einer vergeblichen Zahlungsaufforderung in Deutschland einen Mahnbescheid oder die Klage einreichen, sollte dagegen sofort Rechtsmittel eingelegt werden.
Soweit bekannt, hat die EPC auch nach einem gerichtlichen Mahnverfahren oder Klage noch nie die Vollstreckung eingeleitet.
Inwieweit sich durch einem Beschluss der EU-Justizminsister künftig eine Änderung ergibt, bleibt abzuwarten. Künftig sollen Geldbußen ab 70,- Euro in allen anderen EU-Staaten anerkannt und vollstreckt werden können. Derzeit ist die Vereinbarung noch nicht in Kraft. Die neue Regelung muss jedoch innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht umgesetzt werden und soll bis spätestens 2007 in Kraft treten.
Kleine Urlaubssünden werden nicht geahndet - nach dem Motto konnten deutsche Autofahrer bisher darüber hinwegsehen, wenn sie sich im europäischen Ausland einen Strafzettel einfingen. Das ist nun vorbei. Knöllchen von jenseits der Grenzen müssen künftig auch hierzulande bezahlt werden.
Grund dafür ist ein sprachliches Ungetüm namens "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen", kurz EuGeldG. Deutschland hat die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der EU damit vereinfacht.
Hauptanwendungsfeld wird das Straßenverkehrsrecht sein. Wer mit dem Auto im europäischen Ausland unterwegs ist, sollte sich daher Folgendes merken: Es werden Geldsanktionen einschließlich Verfahrenskosten ab einem Betrag von 70 Euro vollstreckt. Führerscheinentzug, Fahrverbot oder auch Punkte, die man im Ausland eingefahren hat, sind von dem Abkommen nicht betroffen - diese Strafmaßnahmen gelten lediglich im Tatortland.
Auch wer vor einigen Wochen im Urlaubsland über eine rote Ampel gefahren ist und noch auf sein Knöllchen wartet, darf sich nicht auf der sicheren Seite fühlen. Ausschlaggebend dafür, ob das EuGeldG Anwendung findet, ist nicht der Zeitpunkt der Tat, sondern das Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheides. Der Stichtag dafür ist der 27. Oktober 2010.
Deutsche Autofahrer sollen künftig auch für Verkehrssünden im EU-Ausland zahlen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, der am Donnerstagabend vom Bundestag beschlossen werden soll. Demnach könnten deutsche Behörden in Zukunft auch Knöllchen eintreiben, die im EU-Ausland gegen deutsche Autofahrer verhängt werden. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums soll die Neuregelung Ende Oktober oder Anfang November in Kraft treten.
Aufgrund des Verwaltungsaufwands sollen aber auch künftig Geldbußen erst ab einer einer Höhe von 70 Euro vollstreckt werden, sagte ein Ministeriumssprecher weiter. Wer im EU-Ausland außerorts über 20 Stundenkilometer zu schnell fährt, müsste demnach zahlen. Falschparker und Handy-Telefonierer am Steuer kämen dagegen wohl weiterhin ungeschoren davon. Bislang mussten im Ausland verhängte Bußgelder meist nur dann gezahlt werden, wenn der Verkehrssünder gleich an Ort und Stelle von den ausländischen Behörden zur Kasse gebeten wurde.
Der Gesetzesentwurf beruht auf einem EU-Rahmenbeschluss von 2005. Tritt das Gesetz in Kraft, wird das Bundesamt für Justiz ab Oktober laut Medienberichten 99 neue Stellen schaffen, um die Bußgelder einzutreiben. Die veranschlagten zusätzlichen Personalkosten belaufen sich demnach auf jährlich rund sechs Millionen Euro.
Dagegen werden zusätzliche Bußgeldeinnahmen von mindestens neun bis zehn Millionen Euro pro Jahr erwartet. Das Justizministerium rechnet damit, dass dann jährlich 100.000 Verkehrssünden deutscher Autofahrer im EU-Ausland geahndet werden.