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Gesetze aendern sich, 2019 war es noch so:

Zoll - Mitbringen und laengerer Aufenthalt auf Samos mit eigenem PKW


Nachfolgende Informationen werden ohne Anspruch auf Vollstaendigkeit und unter Ausschluss jeglicher Gewaehr publiziert. Stand: Herbst 2010.

Im Rahmen der kontinuierlich zunehmenden auch grenzueberschreitenden Mobilitaet breiter Bevoelkerungsteile stellt sich immer haeufiger die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein in Deutschland zugelassener privater PKW in Griechenland legal gehalten und genutzt werden darf, ohne obligatorisch die Abgaben fuer einen regulaeren Fahrzeug-Import entrichten zu muessen. Der nachfolgende Absatz gibt in deutscher uebersetzung den einschlaegigen Artikel einer Informationsschrift wieder, die im September 2010 ueber das Portal der griechischen Zentrale fuer Datenverarbeitungssysteme publiziert wurde.

Informationen zur vorlaeufigen Einfuhr privater PKW nach Griechenland
Natuerliche Personen, die ihren gewoehnlichen Wohnsitz im Ausland, also ihre persoenlichen und beruflichen Bindungen ausserhalb Griechenlands haben und voruebergehend nach Griechenland kommen, koennen einen privaten Personenkraftwagen (PKW) fuer ihre persoenliche Nutzung unter dem Status der einstweiligen Einfuhr, also ohne Zoll- und Steuerabgaben einfuehren. Also ich bin mit dem Privat PKW einmal ueber Albanien und einmal ueber die Tuerkei eingereist. In Griechenland wurde von Albanien aus, gar nichts erfasst. Von der Tuerkei aus, wurde in Lesbos nur die gruene Versicherungskarte hinterfragt. Die Dauer des - kontinuierlichen oder nicht - Verbleibs des Fahrzeuges ist auf sechs Monate je Zwoelfmonatsintervall bestimmt. Nach sechs Monaten muss das Fahrzeug die Insel oder Griechenland ganz verlassen. Wer aber ein juengeres Faehrticket bei einer Kontrolle vorweisen kann, dem sollte eigentlich nichts geschehen. Klar, wenn dich die Polizei auf dem Kicker hat, dann heisst es aufpassen. Es gibt in Griechenland sehr viele in Deutschland zugelassene Fahrzeuge, die mit "getuerktem" TueV (also Plakette unter der Hand gekauft) sich ohne Probleme ueber Wasser halten. Das Gesetz sagt aber:
Wird das Fahrzeug mit Ablauf der insgesamt sechs Monate nicht wieder ausgefuehrt, ist es durch die zustaendige Zollbehoerde fuer einen Zeitraum von wenigstens sechs und nicht mehr als vierundzwanzig Monaten aus dem Verkehr zu ziehen.

Wann immer die unter Zollverwahrung stehenden Fahrzeuge nach dem einschraenkenden Halbjahr entsiegelt werden, werden sie zur erneuten Inbetriebnahme unter dem selben (Zoll-) Status der berechtigten Person uebergeben, sofern sich diese waehrend der vergangenen zwoelf Monate und der Dauer der Zollverwahrung des Fahrzeugs fuer wenigstens 185 Tage im Ausland aufhielt. Die erneute Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge in Griechenland erfolgt mit der Entrichtung der vorgesehenen Kfz-Steuern.

Griechen mit gewoehnlichem Wohnsitz in Griechenland, die sich im Ausland aufhalten und dort arbeiten, sind zur vorlaeufigen Einfuhr eines Personenkraftwagens fuer sechs - aufeinanderfolgende oder nicht - Monate je Zwoelfmonatsintervall berechtigt und verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der sechs Monate wieder auszufuehren.

Weitere Informationen werden telefonisch unter den Rufnummern (+30) 210 / 69 87 498 - 501 erteilt.

Illegale Haltung im Ausland zugelassener PKW in Griechenland
In einschlaegig interessierten Kreisen stellt es kein Geheimnis dar, dass in Griechenland zahllose in Deutschland zugelassene Fahrzeuge mehr oder weniger illegal im Verkehr sind, da bei der Einreise ueber einen EU-Staat die Einfuhr eines in einem anderen EU-Staat bzw. Deutschland zugelassenen PKW im Regelfall amtlich nicht weiter (beispielsweise per Stempelvermerk) dokumentiert wird. Solange das Fahrzeug in Deutschland zugelassen bleibt und ggf. auch ASU- und TueV-Plaketten turnusmaessig "unter der Hand" (sprich illegal bzw. ohne Vorfuehrung des Fahrzeugs) "besorgt" werden koennen, bestehen in der Praxis durchaus gute Chancen, einen in Deutschland zugelassenen PKW sogar ueber Jahre hinweg illegal in Griechenland halten und kontinuierlich benutzen zu koennen.

Es sei jedoch ausdruecklich betont, dass abgesehen von der in diesem Rahmen grundsaetzlich dem Halter / Fahrer obliegenden Beweislast bezueglich der Dauer des Verbleibs eines formlos nach Griechenland eingefuehrten Fahrzeugs und den drakonischen (Geld- und Haft-) Strafen fuer Vergehen gegen die einschlaegigen Gesetze und Bestimmungen im Ernstfall (wie beispielsweise infolge eines Verkehrsunfalls) auch mit vernichtenden straf- und insbesondere zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist.

Nachfolgende Informationen werden ohne Anspruch auf Vollstaendigkeit und unter Ausschluss jeglicher Gewaehr publiziert. Stand: Fruehjahr 2007, sofern nicht anders angegeben.
gr

Das Thema "Auto in Griechenland" bereitet zahlreichen Langzeiturlaubern und uebersiedlern Kopfzerbrechen, zumal in der Praxis insbesondere bezueglich der Gesamtkosten der regulaeren Einfuhr eines Kraftfahrzeuges nach Griechenland vorab kaum an klare und verbindliche Informationen zu kommen ist. Auf jeden Fall trotzt die Hellenische Republik beharrlich den einschlaegigen Weisungen der EU und zockt insbesondere beim Import gebrauchter Privatfahrzeuge weiterhin saftige Abgaben in Form einer "Taxierungsabgabe" ab. Letztendlich ausschlaggebend ist hier neben objektiven Vorgaben jedoch auch das persoenliche Ermessen des jeweiligen Beamten, und wer mit griechischen Verhaeltnissen vertraut ist, wird dies entsprechend zu deuten wissen ... .

Der vorliegende Beitrag kann also in diesem Sinn nur der globalen Information dienen. Konkrete Angaben zu Abgaben und Gebuehren publiziert das griechische Finanzministerium auf der Webseite Besteuerung von Kraftfahrzeugen in Griechenland - allerdings nur auf Griechisch und nicht unbedingt immer aktuell. Einen Auszug der einschlaegigen Bestimmungen und Steuersaetze in deutscher uebersetzung bietet der Beitrag Besteuerung von PKW beim Import nach Griechenland.

Haltung und Betrieb auslaendischer Fahrzeuge in Griechenland
Besondere Aufmerksamkeit ist dem Betrieb eines Fahrzeuges mit auslaendischer Zulassung in Griechenland zu widmen. Obwohl die einschlaegigen Bestimmungen in der Praxis recht lasch gehandhabt oder gar einfach ignoriert zu werden scheinen, sei ausdruecklich auf die drakonischen Sanktionen fuer diesbezuegliche Zoll- bzw. Steuervergehen sowie nicht zuletzt auch die unvorhersehbaren Konsequenzen bei Unfaellen hingewiesen.

Unter gewissen Voraussetzungen darf ein in Deutschland bzw. einem EU-Staat zugelassenes Fahrzeug (PKW) ueber einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten voruebergehend in Griechenland verbleiben und betrieben werden, wie dies zum Beispiel etliche Langzeit-Urlauber und Rentner ausnutzen, die in Griechenland jedes Jahr den Sommer verbringen und mit dem eigenen Fahrzeug ein- und ausreisen (siehe auch Vorlaeufiger PKW-Import nach Griechenland). Abgesehen von diversen Ausnahmen, Einschraenkungen und Sonderregelungen gilt dies jedoch grundsaetzlich nicht

fuer Personen, die in Griechenland einer Erwerbstaetigkeit nachgehen oder hier ihren Hauptwohnsitz haben bzw. sich laenger als 180 Tage im Jahr in Griechenland aufhalten: sie sind definitiv nicht zu Haltung eines im Ausland zugelassenes Fahrzeugs in Griechenland berechtigt!

Weiter ist anzumerken, dass bei Einreise ueber ein EU-Land im Regelfall keine fahrzeugrelevanten Vermerke erfolgen, jedoch gegebenenfalls sekundaere Beweismittel wie Faehrtickets und sonstige dokumentierte Vorgaenge (Anzeigen, Strafzettel, Unfaelle, protokollierte Aussagen usw.) fuer die Ermittlung der Aufenthaltsdauer herangezogen werden koennen. Da im Streitfall die (Gegen-) Beweislast dem Halter / Fahrer des Fahrzeugs obliegt, kann es unter Umstaenden sinnvoll sein, ein Fahrzeug mit der Ankunft in Griechenland beim zustaendigen Zollamt zu deklarieren.

Der Vollstaendigkeit halber sei erwaehnt, dass im Ausland zugelassene Fahrzeuge in Griechenland unter Zollverwahrung gestellt werden koennen, womit einschlaegige Fristen gehemmt werden. Die entsprechenden Kosten hat jedoch der Halter zu zahlen.

ueberfuehrung eines Kraftfahrzeuges nach Griechenland
Trotz der zum Teil horrenden Besteuerung importierter Gebrauchtwagen kann es sich durchaus rechnen, auf eigene Faust ein Fahrzeug nach Griechenland einzufuehren und dort zuzulassen. Allerdings sei ausdruecklich darauf hingewiesen, dass die griechischen Zollaemter fuer Korruption und Willkuer geradezu beruehmt und beruechtigt sind ... .

Entgegen anderslautender Informationen ist es legitim (!), ein Fahrzeug mit einem sogenannten Kurzzeitkennzeichen (frueher "rote Nummern") per Strasse von Deutschland ueber oesterreich - Italien - Faehre nach Griechenland zu ueberfuehren. Die obligatorische "Doppelkarte" (> Versicherungsschutz) ist auf jeden Fall zumindest dann auch im Ausland gueltig, wenn mit dem jeweiligen Staat ein Abkommen ueber die Anerkennung der Zulassung von Kraftfahrzeugen besteht - was sowohl auf oesterreich (seit 1979) als auch Italien (seit 1994) zutrifft. Der Vollstaendigkeit halber sei erwaehnt, dass in Italien Anfang 2004 Fahrzeuge mit den neuen Kurzzeitkennzeichen beschlagnahmt und die Fahrer mit hohen Geldstrafen (in der Regel 1.000 Euro) belegt wurden, weil die "roten Kennzeichen" nun "schwarz" waren und folglich nicht mehr unter das bilaterale Abkommen fielen ...; dieser Disput wurde jedoch inzwischen beigelegt.

Mit Griechenland besteht dagegen kein diesbezuegliches Abkommen, jedoch werden auch hier die deutschen Kurzzeitkennzeichen allgemein toleriert. Im Rahmen dieser Praxis sind bei dem Zollamt des Ankunftsortes / -hafens Fahrzeug und Bestimmungsort zu deklarieren. Mit der entsprechenden Bescheinigung kann dann das Fahrzeug zu dem Zielort beziehungsweise dem zustaendigen Zollamt ueberfuehrt werden, wo die Taxierung und weitere Abfertigung erfolgt. Auch hier sind einschlaegige Fristen einzuhalten.

Wenn alle diese Vorgaenge abgeschlossen und die jeweiligen Abgaben und Gebuehren gezahlt worden sind, muss das Fahrzeug noch einer Hauptuntersuchung durch den griechischen TueV (KTEO) unterzogen werden und kann dann bei der lokalen Zulassungsstelle angemeldet werden.

Hinweise: Gemaess Kfz-Brief als LKW charakterisierte Fahrzeuge koennen in Griechenland allgemein nur von Gewerbetreibenden, Unternehmen und Landwirten angemeldet und betrieben werden. Unter diese Bestimmung fallen auch jede Art von Kasten- / Liefer- und Pritschenwagen. Ausserdem duerfen in Athen und Thessaloniki keine PKW mit Dieselmotoren angemeldet bzw. betrieben / gefahren werden!

Allgemeine Hinweise zu Haltung und Betrieb eines PKW in Griechenland
Jeder Halter eines in Griechenland zugelassenen PKW ist in Griechenland grundsaetzlich zur Abgabe einer jaehrlichen Einkommenssteuererklaerung verpflichtet. Dies gilt unabhaengig von Einkommen und sonstigem Status auch fuer Auslaender. Je nach Hubraum, Alter und Wert des Fahrzeuges kann allein dessen Besitz ein Indiz fuer ein Einkommen darstellen und somit zu einer fiktiven Veranlagung bzw. Steuerpflicht fuehren. Es versteht sich von selbst, dass Fahrzeugbesitzer in Griechenland obligatorisch ueber eine griechische Steuernummer verfuegen muessen.

Die Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs erfolgt in Griechenland bei den jeweils auf Kreisebene zustaendigen lokalen Zulassungsstellen. Anders als in Deutschland behaelt jedoch das Fahrzeug im weiteren Verlauf unabhaengig von Wohn- oder Standortwechseln und Veraeusserungen die urspruenglichen Kennzeichen bei und wird gegebenenfalls nur bei den jeweils zustaendigen Finanzaemtern an- bzw. umgemeldet (Besitzerwechsel).

Wie in Deutschland sind dagegen auch in Griechenland alle PKW erstmalig nach 4 Jahren (Neuwagen) und dann alle 2 Jahre einer Hauptuntersuchung durch den griechischen TueV zu unterziehen. Neben den staatlichen Pruefstellen (KTEO) gibt es mittlerweile in zahlreichen Gebieten auch lizenzierte private Pruefbetriebe. Weiter ist eine jaehrliche Abgasuntersuchung vorgeschrieben, die - sofern sie nicht zeitgleich mit der Hauptuntersuchung beim TueV (KTEO) erfolgt - von autorisierten privaten Werkstaetten ausgefuehrt wird.

Die Kraftfahrzeugsteuer ist in Griechenland bei der (erstmaligen oder erneuten) Zulassung eines Fahrzeugs und im uebrigen spaetestens bis zum Ende des Jahres fuer das gesamte Folgejahr zu entrichten. Als Nachweis wurde bis 2011 (also fuer die Kfz-Steuer 2012) eine Vignette ausgegeben, die gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen war. Seit der gegen Ende 2012 erfolgten Verfahrensumstellung ist dagegen der Zahlungsbeleg mitzufuehren (siehe Neuer Modus der Einziehung der Kfz-Steuer 2013 in Griechenland).

Ebenso besteht in Griechenland eine gesetzliche Versicherungspflicht fuer Kraftfahrzeuge, und auch hier ist der entsprechende Versicherungsnachweis obligatorisch an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Die Summen der gesetzlich obligatorischen Mindestdeckung pro Schadensfall belaufen sich aktuell auf 750.000 Euro fuer Personenschaeden und 750.000 Euro fuer Sachschaeden (Stand: Anfang 2011). Wer bei einer Verkehrskontrolle keinen Versicherungsnachweis vorzeigen kann, erhaelt auf jeden Fall ein "Knoellchen" und muss es auch dann berappen, wenn der Versicherungsschutz nachtraeglich nachgewiesen wird. Allerdings findet in Griechenland zwischen Zulassungsstellen und Versicherern nach wie vor kein effektiver Datenaustausch statt, sodass trotz der gesetzlichen Versicherungspflicht zahlreiche Fahrzeuge ohne jeglichen Versicherungsschutz herumfahren.

 

 

 

 
 

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